Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt ab dem 12. August 2026, und seither kommt eine Frage immer wieder auf: Wenn das Produkt einen digitalen Produktpass bekommt und die Verpackung ihre eigene Kennzeichnung — landen dann künftig zwei QR-Codes auf derselben Verpackung? Nein. Artikel 12 der Verordnung untersagt das ausdrücklich — und sagt auch, welcher bleibt.
Was die PPWR ist, in drei Sätzen
Die PPWR ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle: die Verordnung (EU) 2025/40, die die über dreißig Jahre alte Richtlinie 94/62/EG ablöst. Sie regelt nicht das Produkt, sondern den Karton, den Beutel und die Folie, in denen das Produkt reist — Recyclingfähigkeit, verbindlicher Rezyklatanteil, Verpackungsminimierung, Wiederverwendungsziele und, was uns hier interessiert: Kennzeichnungspflichten.
Eine Verordnung statt einer Richtlinie, das heißt: keine nationale Umsetzung, sondern unmittelbare Geltung in allen 27 Mitgliedstaaten, im selben Wortlaut, ab dem 12. August 2026 (Artikel 71).
Die Befürchtung: zwei Codes auf einer Verpackung
Aus Herstellersicht sieht es so aus. Nach der ESPR erhält das Produkt einen digitalen Produktpass mit Datenträger — in der Praxis einem QR-Code. Nach der PPWR wird auch die Verpackung gekennzeichnet, in bestimmten Fällen ebenfalls mit einem QR-Code. Entwickeln sich diese beiden Systeme unabhängig voneinander, hängt am Ende ein eingenähtes Etikett mit einem QR-Code am T-Shirt und ein zweiter am Beutel — und der Käufer weiß nicht, welchen er scannen soll. Sie wiederum betreiben zwei Systeme für ein Produkt.
Der Gesetzgeber hat das vorausgesehen und die Lösung in den Verordnungstext geschrieben.
Die Antwort der Verordnung: ein einziger Datenträger
Der letzte Satz von Artikel 12 Absatz 5 ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Vorschrift:
„Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen."
Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 5 — amtlicher deutscher Wortlaut
Darin stecken zwei Dinge, und beide zählen. Erstens: ein einziger Datenträger. Nicht zwei und nicht „möglichst einer" — die Vorschrift ist verbindlich. Zweitens: Die beiden müssen leicht voneinander unterscheidbar sein. Das betrifft nicht den Druck, sondern das, was man nach dem Scannen sieht: Es muss erkennbar sein, was das Produkt beschreibt und was die Verpackung.
Und welcher soll dieser eine sein?
Darauf antwortet Erwägungsgrund 70, und die Antwort lässt keinen Zweifel:
„Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden."
Verordnung (EU) 2025/40, Erwägungsgrund 70 — amtlicher deutscher Wortlaut
Die Verordnung (EU) 2024/1781 ist die ESPR. Es ist also nicht die Verpackungskennzeichnung, die den Produktpass schluckt, sondern umgekehrt: Der Produktpass ist der Datenträger, über den auch die Verpackungsinformationen zugänglich werden. Braucht Ihr Produkt einen Pass, bekommt die Verpackung keinen eigenen QR-Code — sie teilt sich den vorhandenen.
Was die PPWR dagegen nicht tut
Hier lohnt ein Innehalten, denn das wird häufig missverstanden. Die PPWR schafft keinen Verpackungspass und macht niemanden passpflichtig, der es nicht ohnehin schon war. Verpackungen gehören nicht zu den Produktgruppen, die das Produktpass-Register erfasst — dieses füllen die ESPR, die Batterieverordnung sowie die Regelwerke für Bauprodukte, Spielzeug und Waschmittel.
Der aufschlussreichste Beleg ist der Text selbst: Der Begriff „digitaler Produktpass" kommt in der gesamten, mehrere hundert Seiten langen Verordnung genau einmal vor — im oben zitierten Erwägungsgrund. Die PPWR konkurriert nicht mit dem Produktpass. Sie baut darauf auf.
Was wann gilt
| Datum | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | Die Verordnung wird anwendbar | Art. 71 |
| 12.08.2026 | Frist für die Kommission, die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung und zur digitalen Kennzeichnung zu erlassen | Art. 12 Abs. 6–7 |
| 12.02.2027 | Verpackungen in einem System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) dürfen gekennzeichnet werden — aber ausschließlich per QR-Code oder anderer standardisierter, offener digitaler Kennzeichnung | Art. 12 Abs. 9 |
| 12.08.2028 | Verpflichtende harmonisierte Materialkennzeichnung (Piktogramm) — oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später eintritt | Art. 12 Abs. 1 |
| 12.02.2029 | Wiederverwendbare Verpackungen brauchen ein Etikett und einen QR-Code — oder +30 Monate, je nachdem, was später eintritt | Art. 12 Abs. 2 |
| 01.01.2030 | Frist für die Methodik zur digitalen Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe | Art. 12 Abs. 7 |
Entscheidend ist die zweite Zeile. Die Frist für die Durchführungsrechtsakte fällt auf denselben Tag, an dem die Verordnung anwendbar wird — und genau diese Rechtsakte bestimmen, wie das Etikett aussieht und welche Daten in die digitale Kennzeichnung gehören. Solange sie fehlen, ist die Feldliste unbekannt. Wer heute behauptet, genau zu wissen, was auf einen Verpackungs-Datenträger gehört, rät.
Vier Dinge, mit denen die wenigsten rechnen
1. Transportverpackungen sind ausgenommen — E-Commerce-Verpackungen nicht. Artikel 12 Absatz 1 nimmt Transportverpackungen und Pfandverpackungen aus, die Ausnahme gilt ausdrücklich aber nicht für E-Commerce-Verpackungen. Wer einen Webshop betreibt, dessen Versandkarton wird kennzeichnungspflichtig.
2. Der QR-Code ist nicht allgemein verpflichtend. Die Grundpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 ist ein Piktogramm-Etikett, kein QR-Code. Verpflichtend ist der QR-Code bei wiederverwendbaren Verpackungen, optional bei Sortierhinweisen und ausschließliches Mittel bei der EPR-Kennzeichnung. Wer von einer allgemeinen QR-Pflicht ab 2028 spricht, hat den Text falsch gelesen.
3. Besorgniserregende Stoffe müssen gekennzeichnet werden — die Methodik fehlt aber noch. Enthält die Verpackung einen solchen Stoff, ist er mit standardisierter, offener digitaler Kennzeichnung anzugeben. Was genau hineingehört, bestimmt jedoch eine Methodik, die die Kommission bis zum 1. Januar 2030 erlassen muss. Die Pflicht steht also, ihr Inhalt wartet auf diese Methodik.
4. Es gibt eine dreijährige Auslauffrist. Vor den Stichtagen hergestellte oder eingeführte, nicht konforme Verpackungen dürfen noch drei Jahre ab Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen bereitgestellt werden (Artikel 12 Absatz 12). Bestände müssen Sie nicht vernichten.
Dieser Artikel ist Information, keine Rechtsberatung. Wie die PPWR greift, hängt auch von der Verpackungsart, der Produktkategorie und der nationalen Umsetzung ab. Die genaue Form der Kennzeichnung entscheidet sich in den genannten Durchführungsrechtsakten, die bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht waren.
Was Sie jetzt tun sollten — und was nicht
Erfinden Sie keine Verpackungsfelder. Das ist der häufigste Fehler bei jeder neuen Regulierung: Jemand legt nach bestem Wissen zwanzig Felder an, dann sagt der Durchführungsrechtsakt etwas anderes, und es geht von vorn los — während die falschen Daten längst hinter gedruckten QR-Codes stecken.
Was sich dagegen lohnt:
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt überhaupt passpflichtig ist. Wenn ja, gehören die Verpackungsinformationen dorthin und nicht in ein separates System. Falls Sie unsicher sind: der Bereitschaftstest sagt es Ihnen in fünf Minuten.
- Fragen Sie Ihren Verpackungslieferanten, welche Materialdaten er liefern kann — und in welchem Format. Dieselben Daten speisen das harmonisierte Etikett und die digitale Kennzeichnung, und erfahrungsgemäß dauert die Datenerhebung bei Lieferanten am längsten.
- Planen Sie mit einem QR-Code, nicht mit zweien. Wenn Sie jetzt Verpackungen für 2027 gestalten lassen, hat das Recht die Richtung bereits vorgegeben. Heute zwei zu planen heißt, nächstes Jahr neu zu drucken.
- Beobachten Sie die Durchführungsrechtsakte zu Artikel 12 Absatz 6 und 7. Das ist das einzige Ereignis, nach dem es sich lohnt, am Datenmodell zu arbeiten.
Wie hilft Veridyn?
An zwei konkreten Stellen. Die eine ist die Anforderung „leicht voneinander unterscheidbar": Veridyn-Pässe werden in Abschnitten dargestellt, jeder mit eigener Überschrift und eigenem Symbol — Verpackungsdaten an ihrem Platz, nicht unter die Produktdaten gemischt. Dafür muss nichts umgebaut werden, das ist die Grundstruktur der Darstellung.
Die andere ist das Timing. Wir legen keine Verpackungsfelder an, bevor die Durchführungsrechtsakte vorliegen — aber wir beobachten sie, und wenn sie kommen, wächst das Schema, während Ihre bestehenden Pässe und die darauf gedruckten QR-Codes unverändert weiterlaufen. Darum geht es im Artikel über QR-Codes und GS1 Digital Link: Der Code verweist auf das Produkt, nicht auf eine bestimmte Datenstruktur, deshalb kann das Schema wachsen, ohne dass neu gedruckt werden muss.
Live ansehen oder kostenlos starten — der erste Pass dauert Minuten.