Am 12. August 2026 hätten zwei Dinge geschehen sollen. Eines ist geschehen: Die Verpackungsverordnung — die PPWR — wurde anwendbar. Das andere nicht. Am selben Tag hätte die Kommission jene Durchführungsrechtsakte erlassen müssen, die festlegen, wie die Verpackungskennzeichnung aussieht und welche Daten in die digitale Kennzeichnung gehören. Sie sind nicht gekommen. Das ist kein Problem — bei genauer Lektüre der Verordnung ist es sogar eine gute Nachricht.
Was die Frist war
Kein Zieldatum, sondern eine Pflicht, in Artikel 12 Absatz 6:
„Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen."
Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 6 — amtlicher deutscher Wortlaut
Derselbe Tag war auch die Frist nach Absatz 7: für die Methodik zur digitalen Kennzeichnung der Materialzusammensetzung.
Was stattdessen geschah
Der Entwurf wird nach dem Sommer erwartet. Danach folgen die Beratung in der Abfall-Expertengruppe und eine öffentliche Konsultation — die Verbände der Verpackungsindustrie rechnen realistisch mit einer Annahme im vierten Quartal 2026. Zum Zeitpunkt dieses Artikels, eine Woche nach Fristablauf, ist kein Rechtsakt veröffentlicht.
Wichtig ist, was das nicht bedeutet: Die Verordnung selbst ist nicht verschoben. Sie gilt ab dem 12. August 2026, wie Artikel 71 sagt. Verschoben wird die Kennzeichnung — und zwar auf durchaus interessante Weise.
Der Satz, der das zur guten Nachricht macht
Der erste Satz von Artikel 12 Absatz 1 nennt kein Datum. Er nennt eine Formel:
„Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält…"
Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 12 Absatz 1 — amtlicher deutscher Wortlaut
Lesen Sie den hervorgehobenen Teil noch einmal. Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte. Und jetzt der Punkt: Der Durchführungsrechtsakt kann frühestens nach dem 12. August 2026 in Kraft treten, denn dieses Datum ist bereits verstrichen. Rechnet man darauf 24 Monate, landet man immer nach dem 12. August 2028.
Mit anderen Worten: Die Frist 12. August 2028 ist bereits heute tot. Nicht „verschiebt sich vielleicht" — sie kann rechnerisch nicht mehr der maßgebliche Zeitpunkt sein. Maßgeblich ist stattdessen Inkrafttreten plus 24 Monate, und dieser Tag rückt Tag für Tag weiter, solange der Rechtsakt fehlt.
| Tritt der Durchführungsrechtsakt in Kraft… | …beginnt die Kennzeichnungspflicht |
|---|---|
| Dezember 2026 | Dezember 2028 |
| März 2027 | März 2029 |
| September 2027 | September 2029 |
Und es betrifft nicht nur die Materialkennzeichnung. Kennzeichnung und verpflichtender QR-Code für wiederverwendbare Verpackungen nach Absatz 2 gelten „ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" — dieselbe Konstruktion. Ebenso die Rezyklatanteil-Kennzeichnung in Absatz 4. Der gesamte Kennzeichnungsblock des Artikels 12 hängt an demselben fehlenden Rechtsakt und bewegt sich mit ihm.
Was sich nicht verschiebt
Vier Dinge bleiben, wo sie sind, und sollten nicht mit dem Obigen verwechselt werden.
- Die Verordnung selbst. Anwendbar ab dem 12. August 2026, unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten (Artikel 71).
- Die EPR-Kennzeichnung. Das Datum 12. Februar 2027 in Artikel 12 Absatz 9 hängt nicht am Durchführungsrechtsakt — und es bestimmt, dass die Kennzeichnung der erweiterten Herstellerverantwortung ausschließlich per QR-Code oder anderer standardisierter, offener digitaler Kennzeichnung erfolgen darf.
- Die Ein-Datenträger-Regel. Nach dem letzten Satz von Artikel 12 Absatz 5 ist, wenn Unionsrecht für das verpackte Produkt einen Datenträger verlangt, ein einziger gemeinsamer Datenträger für Produkt und Verpackung zu verwenden. Ihr Inhalt hängt nicht am Durchführungsrechtsakt — darauf können Sie heute schon planen. Mehr dazu: ein QR-Code auf der Verpackung.
- Die Lieferantendaten. Die Materialzusammensetzung müssen Sie ohnehin zusammentragen, gleich welche Form das Etikett am Ende hat. Das ist die Arbeit, die jede dieser Fristen überdauert.
Die Lehre, die über Verpackungen hinausgeht
„Je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" ist keine PPWR-Eigenheit — das EU-Produktrecht ist voll davon. Daraus folgt eine sehr praktische Regel: Ein Datum in einem Compliance-Kalender ist nicht zwingend eine Frist.
Es gibt zwei Arten von Daten. Das eine hängt am Kalender: Es gilt, was auch geschieht. Das andere hängt an einem Rechtsakt, den es womöglich noch gar nicht gibt — und es bewegt sich weiter, bis dieser Rechtsakt erscheint. Wenn Ihnen jemand eine Zeitleiste zeigt, sollte Ihre erste Frage sein, um welche Art es sich handelt. Dieselbe Unterscheidung zählt bei der ESPR: siehe die Übersicht zu den ESPR- und DPP-Fristen.
Dieser Artikel ist Information, keine Rechtsberatung, und er beschreibt eine bewegliche Lage. Der geschilderte Stand ist der 19. August 2026. Sobald die Durchführungsrechtsakte veröffentlicht sind, lässt sich die obige Rechnung durch konkrete Daten ersetzen — die Formel bleibt.
Was Sie jetzt tun sollten
Erfinden Sie keine Verpackungsfelder. Das gilt heute noch mehr als vor zwei Wochen: Nicht nur fehlt die Feldliste, auch der Zeitpunkt ihres Erscheinens ist offen. Wer jetzt zwanzig Felder auf Verdacht anlegt, baut voraussichtlich zweimal um.
Was sich dagegen lohnt: Fragen Sie Ihren Verpackungslieferanten, welche Materialdaten er liefern kann und in welchem Format — diese Daten bleiben gleich, welche Form das Etikett auch annimmt. Planen Sie mit einem QR-Code, nicht mit zweien. Und beobachten Sie die Rechtsakte zu Artikel 12 Absatz 6 und 7: Das ist das einzige Ereignis, nach dem es sich lohnt, am Datenmodell zu arbeiten.
Wie hilft Veridyn?
Vor zwei Wochen schrieben wir, dass wir keine Verpackungsfelder anlegen, bevor die Durchführungsrechtsakte vorliegen. Seither ist die Frist verstrichen, die Rechtsakte fehlen — und wir haben weiterhin nichts angelegt. Das ist keine Untätigkeit, sondern dieselbe Entscheidung: Ohne Spezifikation bauen wir nicht, denn falsche Daten landen hinter gedruckten QR-Codes, und von dort sind sie teuer wieder herauszubekommen.
Was wir stattdessen tun: die Rechtsakte beobachten. Wenn sie kommen, wächst das Schema, während Ihre bestehenden Pässe und die darauf gedruckten QR-Codes unverändert weiterlaufen — darum geht es im Artikel über QR-Codes und GS1 Digital Link.
Live ansehen oder kostenlos starten — der erste Pass dauert Minuten.