Der Batteriepass ist der erste digitale Produktpass mit einem genauen, rechtsverbindlichen Starttermin: 18. Februar 2027. Während die Pässe für die vom ESPR erfassten Produktkategorien (Textilien, Stahl, Möbel) noch auf delegierte Rechtsakte warten, ist die Pflicht bei Batterien in einer eigenständigen, unmittelbar geltenden EU-Verordnung geregelt. Dieser Artikel zeigt, für wen sie gilt, welche Daten der Pass enthalten muss und wann die zugehörigen Schwellenwerte greifen.
Warum ist dies der erste „scharf gestellte“ DPP?
Die meisten digitalen Produktpässe werden aus der ESPR-Rahmenverordnung (EU) 2024/1781 hervorgehen. Dort legt jedoch für jede Produktgruppe ein eigener delegierter Rechtsakt den konkreten Dateninhalt und die Frist fest — und bis Mitte 2026 war noch kein einziger endgültig verabschiedet. Bei Batterien ist der Weg ein anderer: Die Passpflicht steht nicht im ESPR, sondern in der eigenständigen EU-Batterieverordnung 2023/1542, und sie ist an ein konkretes Kalenderdatum gebunden.
Die Verordnung wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt allgemein ab dem 18. Februar 2024. Die Anforderung an den digitalen Pass steht in Artikel 77 der Verordnung; Artikel 77 Absatz 1 legt selbst den verbindlichen Starttermin 18. Februar 2027 fest (das allgemeine Inkrafttreten und die Geltung der Verordnung regelt Artikel 96). Da es sich um eine Verordnung (und nicht um eine Richtlinie) handelt, ist keine nationale Umsetzung erforderlich: Die Pflicht gilt unmittelbar und zeitgleich in allen 27 Mitgliedstaaten. Wenn Sie sich gerade erst in das Thema einarbeiten, lohnt sich zuerst der Grundlagenartikel Was ist ein DPP und anschließend die Übersicht ESPR/DPP-Fristen.
Für wen gilt sie? Der genaue Anwendungsbereich
Ab dem 18. Februar 2027 gilt die Batteriepass-Pflicht für Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und in eine der folgenden drei Kategorien fallen:
- EV-Batterien — jede Batterie, die ein Elektrofahrzeug antreibt (Pkw, Transporter, Lkw, Bus), unabhängig von der Kapazität.
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) — die Antriebsbatterien von E-Bikes, E-Scootern, Mopeds und Hoverboards, ebenfalls ohne Größenschwelle.
- Industriebatterien über 2 kWh — die Untergrenze von 2 kWh gilt nur für Industriebatterien.
Eine wichtige Klarstellung: Viele Sekundärquellen geben den Anwendungsbereich fälschlich als „EV über 2 kWh“ wieder. Nach Artikel 77 der Verordnung gilt die Schwelle von 2 kWh nur für Industriebatterien; bei EV- und LMT-Batterien ist der Pass unabhängig von der Kapazität verpflichtend. SLI-Batterien (Batterien für Starten, Beleuchtung und Zündung — also die klassischen Kfz-Starterbatterien) fallen nicht unter die Passpflicht — andere Pflichten (etwa die Erklärung zum Rezyklatanteil) können sich jedoch weiterhin auf sie erstrecken.
„Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung des Produkts auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das heißt auch: Nach dem Stichtag darf der verantwortliche Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter) die Batterie in keinem Mitgliedstaat ohne Pass rechtmäßig in Verkehr bringen; die Einhaltung wird von den Marktüberwachungsbehörden und vom Zoll geprüft.
Welche Daten muss er enthalten?
Jeder Pass muss sich auf eine konkrete physische Batterie beziehen (auf ein einzelnes Stück, nicht auf einen Produkttyp); die genauen Datenpunkte und die zugehörigen Zugriffsrechte legt Anhang XIII der Verordnung fest. Die wichtigsten Bestandteile des Pflichtinhalts sind:
- Eindeutige Kennung + QR-Code auf der physischen Batterie, die zum Online-Pass führen.
- Basisdaten: Hersteller, Typ, Modell, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kategorie.
- Materialzusammensetzung und Chemie: die in der Batterie verwendeten Materialien sowie die kritischen Rohstoffe und die gefährlichen Stoffe.
- Erklärung zum CO₂-Fußabdruck: der für den Herstellungsstandort und die Fertigungscharge spezifische CO₂-Fußabdruck-Wert.
- Rezyklatanteil: der Anteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel in den Aktivmaterialien.
- Elektrochemische Leistung und Haltbarkeit: Nennkapazität, Leistung, erwartete Lebensdauer, Zyklenzahl.
- Gesundheitszustand (SoH) und weitere dynamische Daten, die über die Lebensdauer der Batterie aktualisiert werden.
- Status der Sorgfaltspflichten: Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung entlang der Lieferkette.
In der Praxis werden zum Start am 18. Februar 2027 zunächst vor allem die Basisidentifikation, Typ, Modell und die wichtigsten technischen Eigenschaften erwartet; die detaillierteren Lebenszyklus- und Haltbarkeitsstatistiken sowie der feldweise Zugriff werden durch weitere Durchführungs- bzw. delegierte Rechtsakte konkretisiert (die Umsetzung von Anhang XIII).
Dreistufiger Zugriff und der QR-Code
Der Batteriepass ist kein einheitlicher, für alle offener Datensatz. Die Verordnung schreibt einen dreistufigen, rollenbasierten Zugriff vor:
- Öffentlich — alle, die den QR-Code scannen (Verbraucher): Basisinformationen, Umweltdaten, Recyclingfähigkeit.
- Berechtigte Parteien — Recyclingunternehmen, Reparaturbetriebe, Second-Life-Anbieter: Demontage- und Zusammensetzungsdaten; SoH und dynamische Daten stehen in der Regel nur ihnen oder dem aktuellen Eigentümer zur Verfügung.
- Behörden — Marktüberwachung, Zoll: vollständiger Zugriff zur Überprüfung der Compliance.
Der Datenträger ist im Wesentlichen ein QR-Code, der physisch auf der Batterie angebracht ist und über eine eindeutige Kennung zum Online-Pass führt. Warum sich hinter dem QR eine standardisierte Kennung (GS1 Digital Link) lohnt und wie dasselbe Symbol sowohl menschen- als auch maschinenlesbar sein kann, behandelt ein eigener Artikel: QR-Codes und GS1 Digital Link im DPP.
Der vollständige Zeitplan in einer Tabelle
Bei der Batterieverordnung geht es nicht um ein einziges Datum: Der Pass ist nur ein Meilenstein in einem mehrjährigen Fahrplan. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten batteriebezogenen Pflichten zusammen.
| Datum | Pflicht | Für wen |
|---|---|---|
| 2024-02-18 | Allgemeine Geltung der Verordnung beginnt | Alle Batterien |
| 2025-02-18 | Erklärung zum CO₂-Fußabdruck (nominal) — faktisch verschoben | EV-Batterien |
| 2026-02-18 | Erklärung zum CO₂-Fußabdruck (nominal) | Industrie >2 kWh |
| 2027-02-18 | Batteriepass (Artikel 77) verpflichtend | EV, LMT, Industrie >2 kWh |
| 2027-08-18 | Sorgfaltspflichten — verschoben | Betroffene Wirtschaftsakteure |
| 2027-12-31 | Ziel für Materialrückgewinnung: Li ≥50%, Co/Cu/Pb/Ni ≥90% | Recyclingunternehmen |
| 2028-08-18 | Erklärung zum Rezyklatanteil (Co, Pb, Li, Ni) | EV, SLI, Industrie >2 kWh |
| 2031-08-18 | Alleest-Rezyklatanteil (Schwellenwerte, siehe unten) | EV, SLI, Industrie >2 kWh |
| 2031-12-31 | Ziel für Materialrückgewinnung: Li ≥80%, Co/Cu/Pb/Ni ≥95% | Recyclingunternehmen |
| 2033-08-18 | Erklärung zum Rezyklatanteil | LMT-Batterien |
| 2036-08-18 | Erhöhter Alleest-Rezyklatanteil | einschließlich LMT |
Erklärung zum CO₂-Fußabdruck: das beweglichste Ziel
Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck (Artikel 7 der Verordnung) ist nach Batterietyp gestaffelt, und jedes Datum ist an die Bedingung „oder X Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen delegierten bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintritt“ geknüpft. Vorgesehen ist eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach dem Rechtsakt für EV-Batterien und von 18 Monaten für Industrie-, LMT- und stationäre Batterien.
In der Praxis verschiebt sich das: Der delegierte Rechtsakt zur Methodik der CO₂-Fußabdruck-Berechnung für EV-Batterien war bis Mitte 2026 noch nicht finalisiert, sodass sich der nominale Starttermin 18. Februar 2025 faktisch verschoben hat und die Compliance-„Uhr“ noch nicht läuft. Offen sind weiterhin Fragen zu Systemgrenzen, Datenhoheit und Audit/Verifizierung. Wer EV- oder Industriebatterien in Verkehr bringt, sollte den Aufbau der CO₂-Fußabdruck-Datenerhebung jetzt beginnen; das genaue, verbindliche Datum legt jedoch erst der endgültige Rechtsakt fest — hier ist daher eine vorsichtige Planung im Sinne von „voraussichtlich“ angebracht.
Rezyklatanteil: zuerst die Erklärung, dann verbindliche Alleestwerte
Beim Rezyklatanteil sind zwei Stufen zu unterscheiden. Zuerst kommt die Erklärungspflicht (Artikel 8): Ab dem 18. August 2028 müssen EV-, SLI- und Industriebatterien über 2 kWh den Anteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel in den Aktivmaterialien angeben (für LMT-Batterien ab dem 18. August 2033). In dieser Phase gibt es noch keinen verbindlichen Alleestwert — zu dokumentieren ist lediglich der tatsächliche Anteil.
Danach folgen die verbindlichen Alleestschwellen, die der Rezyklatanteil nicht unterschreiten darf:
| Material | Ab 2031-08-18 | Ab 2036-08-18 |
|---|---|---|
| Kobalt | 16% | 26% |
| Blei | 85% | 85% |
| Lithium | 6% | 12% |
| Nickel | 6% | 15% |
Die strengeren Schwellenwerte ab 2036 erfassen auch LMT-Batterien. Wichtig: Diese Alleestwerte sind von den Materialrückgewinnungszielen der Recyclingunternehmen (Anhang XII) zu trennen. Letztere betreffen, wie viel aus Altbatterien zurückgewonnen werden muss (bis Ende 2027 Lithium ≥50%, Kobalt/Kupfer/Blei/Nickel ≥90%; bis Ende 2031 Lithium ≥80% und der Rest ≥95%), während die Herstellerschwellen betreffen, wie viel Rezyklat in die neue Batterie eingeht.
Sorgfaltspflichten: ein verschobener Start
Die Sorgfaltspflichten zur verantwortungsvollen Beschaffung (Artikel 48–53 der Verordnung, wobei Artikel 48 die Pflicht zu einer Sorgfaltspflichtenstrategie festlegt) zielen im Einklang mit den OECD-Leitsätzen auf die Lieferketten von Kobalt, natürlichem Graphit, Lithium und Nickel — ohne die Identität der Lieferanten oder den Herkunftsort öffentlich zu machen. Ursprünglicher Starttermin war der 18. August 2025; die Verordnung (EU) 2025/1561 („stop-the-clock“, Teil des Vereinfachungspakets Omnibus IV) hat ihn jedoch durch Änderung von Artikel 48 Absatz 1 auf den 18. August 2027 verschoben. Sie wurde im Juli 2025 vom Rat angenommen und am 30. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Status der Sorgfaltspflichten ist damit eines der Passfelder, deren Inhalt dem verschobenen Datum folgt.
Was sollten betroffene Hersteller oder Importeure jetzt tun?
Wegen der Vorlaufzeiten für Beschaffung, Datenerhebung und Systemintegration ist der 18. Februar 2027 näher, als er wirkt. Einige konkrete Schritte, die Sie jetzt beginnen können:
- Produktportfolio klären: Ermitteln Sie, welche Ihrer SKUs in die Kategorien EV, LMT oder Industrie über 2 kWh fallen — und welche ausgenommen sind (zum Beispiel SLI).
- Eindeutige Identifikation einführen: Jede physische Batterie benötigt eine Kennung und einen QR-Code auf Stückebene, nicht auf Produkttyp-Ebene. Dafür lohnt sich eine standardisierte Kennung (GS1).
- Datenkette aufbauen: Sammeln Sie Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck-Eingangsdaten und Angaben zum Rezyklatanteil bei den Lieferanten ein — diese erstrecken sich meist über mehrere Lieferantenstufen.
- SoH und dynamische Daten: Planen Sie, wie der Gesundheitszustand über die Lebensdauer der Batterie aktualisiert wird und wer darauf zugreifen darf.
- Zugriffsebenen festlegen: Trennen Sie die öffentlichen Felder, die Felder für berechtigte Parteien und die Felder der Behördenebene.
Die Batteriepass-Lösung von Veridyn deckt genau diesen Ablauf ab: Identifikation auf Stückebene, gestufter Zugriff über Token-Links (öffentlich / berechtigtes Interesse / Behörde), Felder für CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteil sowie QR-Code-Erzeugung. Wenn Sie die Vorbereitungsschritte durchgehen möchten, bietet Ihnen unsere Checkliste zur Vorbereitung einen praktischen Rahmen. Möchten Sie es selbst ausprobieren? Registrieren Sie sich kostenlos oder nehmen Sie Kontakt auf für ein konkretes Gespräch.
Zusammenfassung
Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass der EU: Nach der EU-Batterieverordnung 2023/1542 ist er ab dem 18. Februar 2027 für jede EV-, LMT- und Industriebatterie über 2 kWh verpflichtend. Der Pass enthält eine eindeutige Kennung, einen QR-Code, die Material- und die chemische Zusammensetzung, die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck, den Rezyklatanteil, Leistungs- und Haltbarkeitsdaten, den SoH und den Status der Sorgfaltspflichten, mit dreistufigem Zugriff. Die zugehörigen Schwellenwerte für CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteil greifen nach einem eigenen, teils verschobenen Zeitplan — die genauen Daten legen delegierte Rechtsakte fest. Wer jetzt mit Datenerhebung und Identifikation beginnt, kann sicher sein, zum Termin 2027 bereit zu sein.